Übersicht
In der Schweiz fällt die Organisation des Notariats in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Gemäss Art. 55 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch (SchlT ZGB) bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird.
Die erwähnte Bestimmung ist Ausdruck des föderalistischen Systems der Schweiz und hat dazu geführt, dass jeder Kanton das ihm am geeignetsten erscheinende Modell zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung gewählt hat.
Heute bestehen in der Schweiz grundsätzlich drei verschiedene Arten der Organisation des Notariates: das freiberufliche Notariat (AG, BE, BL, BS, FR, GE, NE, JU, TI, UR, VD, VS), das Amtsnotariat (SH und ZH) sowie unterschiedliche Mischformen (AI, AR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, ZG).
Vom dargestellten Grundsatz der Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der öffentlichen Beurkundung bestehen Ausnahmen.
Das Bundesrecht stellt allgemein gewisse Minimalanforderungen an die öffentliche Beurkundung auf, die von den Kantonen zu beachten sind. Zugleich dürfen die Kantone im Sinne einer Maximalanforderung den Zugang zur öffentlichen Beurkundung nicht übermässig erschweren.
Im Weiteren enthält das Bundesrecht für bestimmte Beurkundungsverfahren eigene Regelungen, so insbesondere im Erbrecht für die öffentlichen Verfügungen von Todes wegen.