Notariatssystem
Amtsnotariat
Zuständigkeit
Die öffentliche Beurkundung wird im Kanton Schaffhausen vorgenommen durch:
- Handelsregisteramt: Errichtung einer Stiftung, handelsrechtliche Beurkundungen (Art. 629 ff., Art. 647 ff., Art. 734 ff. OR), Beurkundungen gemäss Fusionsgesetz und Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)
- Schreiber Erbschaftsbehörde oder Amt für Justiz und Gemeinden bei ehe- und erbrechtlichen Geschäften des ZGB sowie Art. 20 Abs. 1 und 25 und des PartG
- Grundbuchamt / Notariat: Grundbuchsachen, sonstige Beurkundungen (z.B. Bürgschaften, eidesstattliche Erklärungen, Wechselproteste, Patientenverfügungen falls Beurkundung gewünscht) sowie Beglaubigung von Unterschriften und dergleichen
- Errichtung eines Vorsorgeauftrages falls öffentliche Beurkundung gewünscht: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften usw.: Gemeinderatspräsident oder durch die Gemeindeverfassung ermächtigter Beamter und Grundbuchverwalter/Stellvertreter. Selbstverständlich bleibt die Zuständigkeit des Handelsregisteramtes für Unterschriftsgbeglaubigungen in HR-Sachen kraft bundesrechtlicher HRegV vorbehalten.