Glarus

Notariatssystem

Mischform

Zuständigkeit

Beurkundungsgeschäfte

Die öffentliche Beurkundung ist den Rechtsanwälten sowie kraft ihres Amtes dem Grundbuchverwalter und seinen Stellvertretern sowie den Gemeindeschreibern sowie deren Stellvertretern vorbehalten. Die von der Anwaltskommission zu Urkundspersonen ernannten Rechtsanwälte sind für sämtliche Beurkundungsgeschäfte zuständig. Alle diese Urkundspersonen sind für Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes (Art. 799 ZGB) zuständig.

Die zur öffentlichen Beurkundung zugelassenen Gemeindeschreiber und Gemeindeschreiber-Stellvertreter sind für Grundstückgeschäfte (nach Art. 657, 680, 746, 763, 776, 783 ZGB und Art. 216, 243 Abs. 2 OR) und für Bürgschaftserklärungen nach Artikel 493 OR zuständig.

Amtliche Beglaubigungen

Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Rechtsanwälte zuständig sowie kraft ihres Amtes der Grundbuchverwalter und seine Stellvertreter, die Gemeindeschreiber und ihre Stellvertreter sowie die von der Staatskanzlei und von den Gerichten bezeichneten Mitarbeiter.

Für Überbeglaubigungen und Apostillen sind die von der Staatskanzlei bezeichneten Mitarbeiter zuständig.