Obwalden

Notariatssystem

Mischform

Zuständigkeit

Urkundspersonen im Kanton Obwalden sind:

  • die Notare
  • die Beglaubigungs- und Protestbeamten

Als Notare gelten:

  • der kantonale Amtsnotar und dessen Stellvertreter
  • die frei erwerbenden Notare
  • die vom Regierungsrat auf Antrag des Einwohnergemeinderates gewählten Gemeindenotare

Beglaubigungsbeamte sind:

  • die Notare
  • die Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei
  • die Gemeindeschreiber und ihre Stellvertreter
  • die Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber
  • die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter

Protestbeamte sind die Einwohnergemeindeschreiber und ihre Stellvertreter.

Der kantonale Amtsnotar und dessen Stellvertreter sowie die frei erwerbenden Notare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen befugt (eine Ausnahme bildet die Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check).

Die Gemeindenotare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen befugt (mit Ausnahme der Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check), sofern diese in jener Gemeinde gelegene Grundstücke oder dort zivilrechtlich wohnhafte natürliche Personen betreffen; ausgenommen sind Beurkundungen von gesellschaftsrechtlichen Tatbeständen.

Die Beglaubigungsbeamten sind zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen (amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges, einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder einer Übersetzung) befugt.

Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check befugt.

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Urkundspersonen erfolgt durch die Notariatskommission, welche durch den Regierungsrat gewählt wird. Die Notariatskommission ist gleichzeitig auch Prüfungskommission.