Notariatssystem
Mischform
Zuständigkeit
Im Kanton Thurgau bestehen zur Zeit 5 Grundbuch- und Notariatskreise. Jeder Bezirk hat ein Grundbuchamt und Notariat.
Das Grundbuchamt und Notariat wird von einem Grundbuchverwalter und Notar geführt. Für das Grundbuchamt und Notariat sind weitere Grundbuchverwalter und Notare als Urkundspersonen tätig.
Die Grundbuchverwalter und die Notare werden vom Kanton angestellt. Die Führung eines Grundbuchamtes oder Notariates sowie die Tätigkeit als Grundbuchverwalter und Notar setzen einen gültigen Fähigkeitsausweis voraus.
Die Zuständigkeit des Grundbuchamtes ist beschränkt auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke im Kreis sowie auf Beglaubigungen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften über Rechte an Grundstücken.
Das Handelsregisteramt ist berechtigt, Beurkundungen und Beglaubigungen vorzunehmen, welche für Registereinträge erforderlich sind (nicht aber zu Rechtsgeschäften über Grundstücke).
Die im Anwaltsregister des Kantons eingetragenen Anwälte sind berechtigt für öffentliche Beurkundungen von Verträgen und Erklärungen im Ehegüter- und Erbrecht, im Gesellschafts- und Stiftungsrecht sowie von Vorsorgeaufträgen. Sie können Beglaubigungen vornehmen.
Der Gemeindepräsident und der Gemeinderatsschreiber sind zuständig für Beglaubigungen.
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Departement für Justiz und Sicherheit, welches die Aufsicht durch das Grundbuch- und Notariatsinspektorat ausübt.