Notariatssystem
Mischform
Zuständigkeit
Nebst den Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreibern (nicht für Grundbuchsachen) und den Handelsregisterführern (nur in Handelsregistersachen) amten auch die Leiterinnen und Leiter der Erbschaftsämter (im Bereich des Ehegüter- und Erbrechts) und die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter (nur in Grundbuchsachen) als öffentliche Urkundspersonen. Sodann sind die im Anwaltsregister des Kantons eingetragenen Anwältinnen und Anwälte berechtigt, Beurkundungen vorzunehmen (nicht in Grundbuchsachen), sofern sie sich bei der Aufsichtsbehörde als öffentliche Urkundspersonen registrieren lassen. Für das "kleine Notariat" existiert ein Mischsystem, nicht mehr wie früher ein ausschliessliches Amtsnotariat. Nähere Informationen sind im kantonalen Beurkundungsgesetz (BeurkG) zu finden.
Aufsichtsbehörden
Die Direktion des Innern übt die Aufsicht über das Grundbuch aus.