Notariatssystem
Mischform
Zuständigkeit
Urkundspersonen im Kanton Luzern sind:
- Notare
- Beglaubigungsbeamte
- Protestbeamte
Die Notare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen befugt.
Die Beglaubigungsbeamten sind zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen befugt.
Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check befugt.
Auch wenn sie Notare sind, dürfen weder der Grundbuchinspektor, der Grundbuchverwalter noch der Grundbuchverwaltersubstitut Rechtsgeschäfte über Grundstücke beurkunden. Der Handelsregisterführer und sein Stellvertreter dürfen keine Rechtsgeschäfte beurkunden, für welche der Eintrag im Handelsregister vorgesehen ist.
Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist eine vom Obergericht gewählte Kommission, bestehend aus fünf Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern (§ 56 BeurkG). Den Vorsitz führt ein vom Obergericht bezeichnetes Mitglied.
Die Aufsichtsbehörde ahndet Pflichtverletzungen und Ordnungswidrigkeiten. Sie kann Weisungen erteilen und den Notar mit Disziplinarmassnahmen belegen.