Notariatssystem
Mischform
Zuständigkeit
Im Kanton Nidwalden können die folgenden Personen öffentliche Beurkundungen vornehmen:
- der Landschreiber
- der Amtsnotar
- der Grundbuchverwalter
- der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer
- die Gemeindeschreiber
- die im Kanton wohnhaften, frei praktizierenden Rechtsanwälte, sofern sie einen Befähigungsausweis besitzen
Der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen Stellvertreter dürfen keine Rechtsgeschäfte beurkunden, für welche der Eintrag in das Handelsregister beziehungsweise Güterrechtsregister vorgeschrieben ist. Die Vornahme von Beglaubigungen ist jedoch zulässig.
Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über das Beurkundungswesen hat das Obergericht. Im Weiteren besteht eine Beurkundungskommission, welche bei den Urkundspersonen eine jährliche Kontrolle über die durchgeführten Beurkundungen ausübt.